§ 8 – uerggdv_2
(1) Die Anmeldung ist nach dem Muster AE (Anlage 2) vorzunehmen. (2) Meldet die Vermittlungsstelle Ansprüche aus Schuldverschreibungen unter Abgabe einer Bestätigung nach § 3 Abs. 2 bis 5 und 7 an, so kann die Anmeldung nach dem Muster AS (Anlage 3) vorgenommen werden. (3) Gibt die Vermittlungsstelle eine Bestätigung nach § 3 ab, und ist das Recht im Wertpapierbereinigungsverfahren nach § 19 Abs. 3 des Berliner Wertpapierbereinigungsgesetzes ohne Namensangabe angemeldet worden, so genügt es, wenn in dem vorgeschriebenen Muster statt des Namens und der Anschrift des Anmelders (§ 14 des Berliner Wertpapierbereinigungsgesetzes) die Nummer des Depots und die Stelle des Depotbuches angegeben werden. Die Berliner Bankaufsichtsbehörde kann die Angabe von Name und Anschrift des Anmelders (§ 14 des Berliner Wertpapierbereinigungsgesetzes) verlangen. (4) Die Anmeldungen sind in doppelter Ausfertigung bei dem Schuldnerinstitut einzureichen.
Kurz erklärt
- Die Anmeldung muss nach dem Muster AE erfolgen.
- Bei bestimmten Ansprüchen kann die Anmeldung auch nach dem Muster AS erfolgen.
- Bei anonymen Anmeldungen im Wertpapierbereinigungsverfahren reicht die Angabe der Depotnummer und der Depotstelle.
- Die Berliner Bankaufsichtsbehörde kann die Angabe von Name und Anschrift des Anmelders verlangen.
- Anmeldungen sind in doppelter Ausfertigung beim Schuldnerinstitut einzureichen.